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"3G am Arbeitsplatz"

Bauarbeiter

​Für wenn gilt der 3G-Nachweis?

 

Seit 1. November 2021 dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

 

Ausnahme: Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Übergangsfrist: Bis 14. November 2021 kann der verpflichtende 3G-Nachweis durch das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden.

Was gilt als 3G-Nachweis?

Als „3G-Nachweis“ im Sinne § 1 Abs 2 COVID-19-MV gelten sinngemäß folgende Nachweise:

  • Nachweis über eine mit einem zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf

    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf

    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf

  • Genesungsnachweis über eine überstandene Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegend

  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

  • Nachweis über einen negativen PCR-Test, dessen Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

  • Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2, nicht älter als 24 Stunden

Weitere Informationen zu unseren Betrieblichen Testungen finden Sie hier:

Betriebliche Testungen
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