"3G am Arbeitsplatz"

Für wenn gilt der 3G-Nachweis?
Seit 1. November 2021 dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Ausnahme: Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Übergangsfrist: Bis 14. November 2021 kann der verpflichtende 3G-Nachweis durch das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden.
Was gilt als 3G-Nachweis?
Als „3G-Nachweis“ im Sinne § 1 Abs 2 COVID-19-MV gelten sinngemäß folgende Nachweise:
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Nachweis über eine mit einem zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
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Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
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Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
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weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
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Genesungsnachweis über eine überstandene Infektion nicht länger als 180 Tage zurückliegend
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Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
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Nachweis über einen negativen PCR-Test, dessen Probenentnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
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Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2, nicht älter als 24 Stunden
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